Ruderordnung

  1. Die Boote des RVE sind Gemeineigentum des Vereines. Sie unterliegen in der Benutzung dem Bootseinteilungs- und Zeitplan, der für alle Ruderer/Innen verbindlich ist und einteilt, welche Boote von welchen Ruderer/Innen benutzt werden dürfen. Ausnahmen und das Benutzen von Einern sind nur in Absprache mit dem  Vorsitzenden Sport, Ruderwarten oder Trainer möglich.
    Gesperrte und beschädigte Boote dürfen nicht benutzt werden.
  1. Jeder Ruderer/In benutzt die Boote auf eigene Gefahr.
    Vor Fahrantritt hat er /sie sich über evtl. Gefahren (z.B. Hochwasser, Hindernisse, Wetter – Eis – Gewitter, Dunkelheit, Unterkühlungen usw. ) zu informieren und ggf. die Ruderausfahrt zu unterlassen.

    Die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsordnung sind einzuhalten!
    Den Anweisungen der Ruderwarte, Wanderruderwarte, Trainer und  Vorsitzenden Sport ist Folge zu leisten.
  1. Ruderer/Innen unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht erwachsener Ruderer die Mitglieder sind, die Boote benutzen. Ausnahmen für Trainingsruderer werden speziell vom Trainer erteilt!
  2. Vor Beginn einer Fahrt hat sich der/ die Ruderer/In in das Fahrtenbuch (efa) einzutragen. Nach der Fahrt ist die Eintragung mit der Uhrzeit der Rückkehr und den gefahrenen Kilometern zu vervollständigen.
  3. Bei Mannschaftsbooten ist ein Obmann zu wählen. Der Name des Obmanns ist im Fahrtenbuch (efa, fettgedruckt) einzutragen. Er/Sie ist während des Ruderbetriebes für die Mannschaft zuständig und verantwortlich.
  4. Boote, Skulls, Riemen und Zubehör sind sorgfältig zu behandeln. Es dürfen immer nur zwei Riemen oder zwei Skulls getragen und nicht im Boot transportiert werden.
  5. Zum Rudern darf nur Sportkleidung getragen werden.
    Straßenkleidung und vor allem Straßenschuhe sind nicht gestattet. Die offizielle Regatta-Kleidung ist die Vereinskleidung. Festlegung durch den Vorstand Sport.
  1. Das An- und Ablegen der Boote darf immer nur gegen die Strömung erfolgen.
  2. Auf unserer Hausstrecke zwischen km 195,2 und km 199,3 darf nur rechts (steuerbord) gerudert werden.
    Die Berufsschifffahrt hat immer Vorfahrt und ihr muss ausgewichen werden.
    Seitenarme und Seitenkanäle dürfen nicht befahren werden.
  1. Zum Rudern mit RVE-Booten außerhalb der Hausstrecke ist die Genehmigung des Ruderwarts oder des Wanderruderwarts oder des Vorsitzenden Sport einzuholen.
    Zu Wanderfahrten  dürfen nur Boote mit Steuermann  benutzt werden. Ausnahmen gewährt nur der Wanderruderwart oder sein Stellvertreter.
  1. Nach dem Rudern sind die Boote (Dollen , Rollbahnen, Innenraum und Außenhaut, Skulls und Riemen usw.)  zu säubern,  zu trocknen und wieder an die festgelegten Plätze zu räumen.
  2. Aufgetretene Schäden sind im Fahrtenbuch (efa – Bootschäden) einzutragen. Größere Schäden sind dem Vorsitzenden Sport und den Bootswarten unter Angabe der Zeit, des Hergangs schriftlich zu melden. Schäden an Trainingsbooten müssen zusätzlich sofort dem Vorsitzenden Sport und dem Trainer gemeldet werden. Im Übrigen haftet der Verursacher.
  3. Wer vorsätzlich gegen die Ruderordnung verstößt, wird vor den Ausschuss vorgeladen und muss mit Ruderverbot rechnen.

 

31.01.07